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Jan Philipps, Freelancer für SEO, SEA, Google Ads & Webdesign

Webdesign

Barrierefreiheit im Webdesign: Was das BFSG für deine Website bedeutet

Wen das BFSG betrifft, was Pflicht ist und was nicht. Mit Quellen.

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Viele fragen mich gerade, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch ihre Website betrifft. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites ist vor allem ein Punkt wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen, zum Beispiel ein Online-Shop oder eine Online-Terminbuchung. Eine reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder wirbt, dürfte laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter fallen. Auch Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sollten laut Bundesfachstelle nicht betroffen sein. Was dabei wichtig ist, ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat und Dienstleistungen anbietet, ist ausgenommen. Das ist übrigens nicht dasselbe wie die steuerliche Kleinunternehmerregelung. Wer betroffen ist, muss zwei Dinge erfüllen. Erstens muss die Website wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Als technische Richtschnur nennt die Bundesfachstelle die Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist. Zweitens müssen Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden, inklusive der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Kontrolliert wird das von der gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Stellt sie einen Mangel fest, fordert sie zuerst auf, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ich finde, Barrierefreiheit lohnt sich auch ohne Pflicht. Laut Statistischem Bundesamt lebten Ende 2025 gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung in Deutschland. Und manches hilft auch bei Google, etwa gute Alt-Texte für Bilder. Praktisch würde ich mit diesen Punkten anfangen: genug Kontrast, Alt-Texte, Bedienung per Tastatur mit sichtbarem Fokus, beschriftete Formulare und verständliche Fehlermeldungen. Ganz wichtig zum Schluss: Der Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob dein Angebot unter das Gesetz fällt, klärt im Einzelfall ein Anwalt.

Inhaltsverzeichnis

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Zum ersten Mal muss damit auch die private Wirtschaft bestimmte digitale Angebote barrierefrei gestalten. Die wichtigste Frage für Website-Betreiber lautet deshalb: Betrifft mich das?

Monitor in einem hellen Büro zeigt eine kontrastreiche Website mit dem Wort Barrierefreiheit, davor eine weiße Tastatur

In diesem Beitrag fasse ich zusammen, was im Gesetz, in der zugehörigen Verordnung und bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit steht: wen das BFSG erfasst, was verpflichtend ist, was nicht, und welche Punkte du auf deiner Website ganz praktisch angehen kannst. Jede Aussage ist unten in den Quellen verlinkt.

Wichtig vorab

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ich bin Webdesigner, kein Anwalt. Ob dein Angebot unter das BFSG fällt, klärt im Einzelfall ein Anwalt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites relevant sind vor allem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, also Angebote, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
  • Eine reine Präsentationswebsite dürfte laut Bundesfachstelle nicht darunter fallen. Online-Shops und Online-Terminbuchungen nennen die offiziellen Stellen dagegen ausdrücklich.
  • Als technische Richtschnur nennt die Bundesfachstelle die EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist.
  • Wer betroffen ist, muss zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen (Anlage 3 BFSG).
  • Auch ohne Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit: Laut Destatis lebten Ende 2025 gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung in Deutschland.

Was das BFSG ist und seit wann es gilt

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, oft „European Accessibility Act“ genannt. Laut § 1 BFSG soll es die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen „im Interesse der Verbraucher und Nutzer“ gewährleisten. Erfasst sind nur die Produkte und Dienstleistungen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Die Liste ist laut den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums abschließend.

Bei den Produkten geht es etwa um Computer, Smartphones, Geldautomaten oder E-Book-Reader. Für die meisten Unternehmen mit einer Website ist ein anderer Punkt entscheidend: Nummer 5 in Absatz 3, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Paragraf 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf gesetze-im-internet.de mit markierter Nummer 5 zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 1 Absatz 3 BFSG: Für Websites ist vor allem Nummer 5 wichtig, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (markiert).Screenshot: gesetze-im-internet.de

Was Barrierefreiheit im Sinne des Gesetzes heißt, steht in § 3 Absatz 1: Angebote sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ finden. Mehr zum Begriff an sich findest du auch in meinem Glossar unter Barrierefreiheit.

Für welche Websites das BFSG gilt

Die Definition steht in § 2 Nummer 26 BFSG. Gemeint sind Dienste, die über Websites und Apps angeboten werden und „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Drei Merkmale kommen also zusammen: Website oder App, ein Verbraucher als Kunde und ein Vertrag, der online angebahnt oder geschlossen wird.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erklärt das in ihren FAQ zum BFSG (Frage 19) so: Neben dem Online-Verkauf von Produkten nennen die Leitlinien des Ministeriums beispielhaft auch die Online-Buchung von Terminen. Auf eine reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder Leistungen bewirbt, sollte das BFSG dagegen nicht zutreffen, unter anderem weil die „individuelle Anfrage“ eines Verbrauchers fehlen dürfte.

So ordnen die offiziellen Stellen Websites ein

Laut Bundesfachstelle erfasstVerbrauchervertrag online
  • Online-Shops, auch wenn die verkauften Produkte selbst nicht unter das BFSG fallen
  • Online-Terminbuchung, etwa beim Friseur (Beispiel aus den Leitlinien)
  • Bestellung von Dienstleistungen über Website oder App, etwa „Essen auf Rädern“
  • Online-Banking und weitere Bankdienstleistungen für Verbraucher
Laut Bundesfachstelle eher nicht erfasstkein Vertrag mit Verbrauchern
  • Reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder wirbt
  • Angebote, die ausschließlich an Unternehmen gerichtet sind (B2B)
  • Vertriebsportale, die nicht auf einen Verbrauchervertrag abzielen
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (gesetzliche Ausnahme)

Bei B2B formuliert die Bundesfachstelle bewusst vorsichtig: Dienstleistungen, die ausschließlich Unternehmen angeboten werden, „sollten also nicht vom BFSG betroffen sein“ (FAQ, Frage 14). Viele Websites liegen genau dazwischen, etwa mit Kontaktformular, Angebotsanfrage oder einem Shop, der sich an Firmen und Privatleute richtet. Solche Grenzfälle würde ich nie selbst abschließend bewerten, sondern rechtlich prüfen lassen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für viele kleine Betriebe ist § 3 Absatz 3 BFSG der wichtigste Satz im ganzen Gesetz: Die Pflicht zur Barrierefreiheit „gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“.

Paragraf 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes mit markiertem Absatz 3 zur Ausnahme für Kleinstunternehmen
§ 3 Absatz 3 BFSG: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von Absatz 1 ausgenommen (markiert).Screenshot: gesetze-im-internet.de

Was ein Kleinstunternehmen ist, regelt § 2 Nummer 17 BFSG: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Zwei Dinge sind dabei wichtig:

  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die mit Produkten aus § 1 Absatz 2 befasst sind, also etwa Smartphones oder Computer verkaufen, sind insoweit laut Leitlinien und Bundesfachstelle nicht ausgenommen.
  • „Kleinstunternehmen“ im Sinne des BFSG ist nicht dasselbe wie die steuerliche Kleinunternehmerregelung. Entscheidend sind hier Beschäftigtenzahl und Umsatz bzw. Bilanzsumme nach § 2 Nummer 17.

Kleinstunternehmen können sich laut § 15 BFSG von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen, laut deren FAQ kostenlos. Die Bundesfachstelle weist selbst darauf hin, dass sie keine Rechtsberatung anbietet.

Was für betroffene Websites verpflichtend ist

Wer unter das BFSG fällt, darf seine Dienstleistung laut § 14 BFSG nur anbieten, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Dienstleistung erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung, und die Informationen nach Anlage 3 sind erstellt und für alle barrierefrei zugänglich.

Die Anforderungen selbst stehen in der Verordnung zum BFSG, der BFSGV. Für Websites ist § 12 Nummer 3 BFSGV der Kern: Webseiten und mobile Apps müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Für Shops kommt § 19 BFSGV dazu: Auch Identifizierung, Login, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen diese vier Grundsätze erfüllen.

Paragraf 12 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz mit markierter Nummer 3 zu Webseiten und mobilen Apps
§ 12 Nummer 3 BFSGV: Webseiten und Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (markiert).Screenshot: gesetze-im-internet.de

Gilt das nur für den Bestellvorgang oder für die ganze Website? Die Bundesfachstelle schreibt in ihren FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr (Frage 3 und 6), die Vorgaben „legen nahe, dass tatsächlich die gesamte Website oder App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat“. Die Leitlinien sagen im Friseur-Beispiel ebenfalls: Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist barrierefrei zu gestalten.

Die vier Grundsätze aus der BFSGV, einfach erklärt

Wahrnehmbar

Inhalte lassen sich sehen oder hören: Textalternativen für Bilder, genug Kontrast, Untertitel für Videos.

Bedienbar

Alles funktioniert auch ohne Maus, also per Tastatur, und der Fokus bleibt sichtbar.

Verständlich

Klare Sprache, gleichbleibende Navigation, Formulare mit Beschriftung und hilfreichen Fehlermeldungen.

Robust

Sauberer Code, den Browser und Hilfsmittel wie Screenreader zuverlässig auslesen können.

Welcher Standard gilt: EN 301 549 und WCAG 2.1 AA

Das Gesetz selbst nennt keine Checkliste. Es arbeitet mit einer sogenannten Konformitätsvermutung: Wer harmonisierte Normen einhält, bei dem wird laut § 4 BFSG vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt. Laut der Bundesfachstelle bildet die europäische Norm EN 301 549 derzeit die zentrale technische Referenz für den digitalen Bereich.

Die Anforderungen an Websites stehen in Abschnitt 9 der EN 301 549 in der Version V3.2.1. Die Norm verweist dort auf die Erfolgskriterien der Konformitätsstufen A und AA der Web Content Accessibility Guidelines 2.1, kurz WCAG. Die überarbeitete Fassung der Norm soll laut Bundesfachstelle auf die WCAG 2.2 verweisen. Eine fertige Konformitätstabelle zum BFSG hat die Bundesfachstelle nach eigener Aussage noch nicht veröffentlicht.

Für die Praxis heißt das: Wer heute eine Website baut oder überarbeitet, orientiert sich an WCAG 2.1 Stufe AA und behält die WCAG 2.2 im Blick. Als Prüfgrundlage verweist die Bundesfachstelle auf die Prüfschritte des BITV-Tests, die auf der EN 301 549 beruhen.

Die Informationen zur Barrierefreiheit

Neben der barrierefreien Website selbst verlangt § 14 eine Pflichtangabe: die Informationen nach Anlage 3 BFSG. Der Dienstleister muss in seinen AGB „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ angeben, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.

Anlage 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes mit markierter Nummer 1 und den Pflichtangaben a bis d
Anlage 3 BFSG: Diese vier Angaben gehören mindestens in die Informationen zur Barrierefreiheit (markiert).Screenshot: gesetze-im-internet.de

Mindestens enthalten sein müssen:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Oft ist von einer „Barrierefreiheitserklärung“ die Rede. Laut den FAQ der Bundesfachstelle ist das streng genommen etwas anderes: Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist für öffentliche Stellen des Bundes nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vorgeschrieben. Für Unternehmen nach BFSG geht es um die „Informationen nach Anlage 3“. Als Ort empfiehlt die Bundesfachstelle zum Beispiel einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf oder Fuß der Website.

Was das BFSG nicht verlangt

Genauso wichtig wie die Pflichten ist, was nicht drinsteht. Laut § 1 Absatz 4 BFSG gilt das Gesetz unter anderem nicht für:

  • aufgezeichnete Videos und Audios, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen, etwa Text- oder Tabellendokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
  • Inhalte von Dritten, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst,
  • Archive, also Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Außerdem verlangt das Gesetz laut Bundesfachstelle keine Kennzeichnung von Online-Shops als solche und keine Pflicht zu Gebärdensprache oder Leichter Sprache. Und es gibt zwei Ausnahmetatbestände: wenn Barrierefreiheit die Wesensmerkmale einer Dienstleistung grundlegend verändern würde (§ 16) oder eine unverhältnismäßige Belastung wäre (§ 17). Darauf beruft man sich aber nicht einfach so: Die Beurteilung muss dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden.

Wer das kontrolliert

Zuständig ist seit dem 26. September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, so die Bundesfachstelle in ihren FAQ (Frage 24). Dienstleistungen werden stichprobenartig geprüft. Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der Behörde beantragen, dass sie tätig wird, und es gibt eine kostenlose Schlichtungsstelle.

Paragraf 29 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes mit markiertem Absatz 1 zur Frist für Korrekturen
§ 29 Absatz 1 BFSG: Zuerst fordert die Behörde auf, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (markiert).Screenshot: gesetze-im-internet.de

Stellt die Behörde einen Mangel fest, fordert sie laut § 29 und § 30 BFSG zunächst auf, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Erst wenn das nicht geschieht, folgen weitere Schritte bis hin zur Untersagung. Als Ordnungswidrigkeit kann es laut § 37 BFSG zudem ein Bußgeld geben, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 angeboten wird, der Rahmen reicht dort bis 100.000 Euro. Ich nenne das nicht, um Angst zu machen, sondern damit du die Größenordnung aus dem Gesetz kennst und nicht aus Werbemails.

Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt

Auch wenn dein Angebot nicht unter das BFSG fällt, halte ich Barrierefreiheit für eine gute Investition. Ein Grund ist schlicht die Zahl der Menschen: Laut Statistischem Bundesamt lebten zum Jahresende 2025 gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung in Deutschland, das sind 9,4 Prozent der Bevölkerung. Rund 34 Prozent davon waren 75 Jahre oder älter. Aus meiner Sicht profitieren aber auch viele andere davon, zum Beispiel wer schlecht sieht oder das Handy in der Sonne benutzt.

Die Bundesfachstelle nennt in ihren FAQ (Frage 15) weitere Gründe: Von Barrierefreiheit profitieren alle, eine älter werdende Kundschaft macht sie zum Wettbewerbsvorteil, und der Geltungsbereich des BFSG könnte künftig ausgeweitet werden.

Und was hat das mit SEO zu tun?

Einen direkten Rankingvorteil verspreche ich dir nicht. Es gibt aber Überschneidungen, die Google selbst beschreibt. Das beste Beispiel ist der Alt-Text von Bildern: Laut der Google-Dokumentation zur Bildersuche verbessert er die Barrierefreiheit für Menschen, die Bilder nicht sehen können, und Google nutzt ihn zusammen mit Computer Vision und dem Seiteninhalt, um das Thema eines Bildes zu verstehen.

Google-Dokumentation zur Bildersuche mit markiertem Absatz, wie Google den Alt-Text von Bildern verwendet
Google nutzt den Alt-Text, um das Thema eines Bildes zu verstehen (markiert). Das Vorschaubild des eingebetteten Videos habe ich verpixelt.Screenshot: Google Search Central

Ähnlich ist es mit einer sauberen Gliederung durch echte Überschriften, verständlichen Linktexten und klarer Sprache. Das hilft Screenreadern und macht eine Seite aus meiner Sicht auch für Suchmaschinen und KI-Systeme leichter zu erfassen. Wie viel gute Bilder mit passenden Alt-Texten ausmachen, beschreibe ich ausführlicher im Beitrag über Bilder und Videos auf der Website.

Praktische Punkte für deine Website

Eine vollständige Prüfung nach EN 301 549 ersetzt das nicht. Diese Punkte gehören aber zu den Kriterien der WCAG 2.1 und lassen sich bei fast jeder Website angehen:

Sechs Punkte, mit denen ich anfangen würde

  1. 1

    Kontraste prüfen

    Normaler Text braucht nach WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, großer Text 3:1. Hellgraue Schrift auf Weiß fällt oft durch.

  2. 2

    Alt-Texte schreiben

    Jedes inhaltliche Bild bekommt eine Textalternative, die beschreibt, was zu sehen ist. Reine Schmuckbilder bekommen ein leeres Alt-Attribut.

  3. 3

    Tastatur testen

    Einmal nur mit Tab, Enter und Pfeiltasten durch Menü, Formular und Bestellung gehen. Der Fokus muss dabei immer sichtbar sein.

  4. 4

    Formulare beschriften

    Jedes Feld braucht eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen müssen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.

  5. 5

    Text vergrößerbar halten

    Die Seite muss sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen.

  6. 6

    Informationen veröffentlichen

    Wer unter das BFSG fällt, verlinkt die Informationen nach Anlage 3 gut auffindbar, etwa unter „Barrierefreiheit“ im Footer.

Am einfachsten und günstigsten ist Barrierefreiheit, wenn sie von Anfang an mitgeplant wird: bei Farben, Schriftgrößen, Formularen und beim Aufbau der Seiten. Nachträglich wird es meist aufwendiger. Planst du ohnehin eine neue Website, würde ich das Thema direkt in die Planung nehmen, zusammen mit einem sauberen Relaunch ohne Rankingverlust. Betreibst du einen Shop, lohnt sich auch ein Blick in meinen Shop-System-Vergleich, denn Theme und Checkout bestimmen viel davon mit.

Mein Tipp

Fang mit den Seiten an, auf denen Kunden etwas abschließen: Kontakt, Terminbuchung, Warenkorb und Kasse. Laut Anlage 1 BFSG gehören Startseite, Login, Kontakt und rechtliche Seiten zur Stichprobe der Marktüberwachung, und enthält eine geprüfte Seite einen Schritt eines Ablaufs, werden alle Schritte geprüft.

Google-Lernkurs zur Barrierefreiheit auf web.dev mit markiertem Absatz zum Kontrastverhältnis 4.5:1 für normalen Text
Mindestkontrast nach WCAG: 4.5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text (markiert).Screenshot: web.dev (Google)

Häufige Fragen zum BFSG und zur Barrierefreiheit

Gilt das BFSG für meine reine Info-Website?

Laut Bundesfachstelle sollte eine reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder wirbt, nicht unter das BFSG fallen. Sobald Verbraucher über die Seite etwas kaufen oder einen Termin verbindlich buchen, kann das anders aussehen. Im Zweifel klärt das ein Anwalt.

Ich bin Kleinunternehmer. Bin ich damit ausgenommen?

Nicht automatisch. Die Ausnahme im BFSG gilt für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, die Dienstleistungen anbieten. Das ist eine andere Definition als die steuerliche Kleinunternehmerregelung.

Muss ich schon die WCAG 2.2 erfüllen?

Die EN 301 549 in der Version V3.2.1 verweist auf die WCAG 2.1, Stufen A und AA. Die überarbeitete Norm soll laut Bundesfachstelle auf die WCAG 2.2 verweisen. Wer neu baut, kann die WCAG 2.2 gleich mitdenken.

Gilt das BFSG auch für B2B-Shops?

Das BFSG regelt Angebote für Verbraucher. Laut Bundesfachstelle sollten Dienstleistungen, die ausschließlich Unternehmen angeboten werden, nicht betroffen sein. Richtet sich ein Shop an Firmen und Privatleute, ist das ein Fall für eine rechtliche Prüfung.

Brauche ich Leichte Sprache oder Gebärdensprache?

Laut Bundesfachstelle enthalten weder die EU-Richtlinie noch das BFSG oder die BFSGV ausdrückliche Vorgaben dazu. Sie empfiehlt aber, beides im Sinne der Verständlichkeit mitzudenken.

Wer prüft, ob meine Website barrierefrei ist?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft Dienstleistungen stichprobenartig und wird auch auf Antrag von Verbrauchern oder Verbänden tätig. Bei Mängeln setzt sie zuerst eine Frist zur Korrektur.

Fazit

Das BFSG betrifft nicht jede Website. Im Kern geht es um Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag schließen, etwa Shops und Terminbuchungen, und Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Wer betroffen ist, orientiert sich an EN 301 549 und WCAG 2.1 AA und veröffentlicht die Informationen nach Anlage 3. Ob das für dich gilt, klärt im Einzelfall ein Anwalt.

Unabhängig vom Gesetz halte ich Barrierefreiheit für gutes Handwerk: gute Kontraste, Alt-Texte, eine Bedienung per Tastatur und klare Formulare helfen allen Besuchern. Wenn du dabei Unterstützung beim Webdesign suchst, sprich mich gerne an.

Quellen

Jan Philipps

Über den Autor

Jan Philipps

Freiberuflicher Spezialist für SEO, GEO & Google Ads, über 10 Jahre Erfahrung und offizieller Google Partner. Hier schreibe ich über das, was im Tagesgeschäft wirklich funktioniert.

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